Nachteilsausgleich Note/Wartezeit

Antrag auf Nachteilsausgleich wegen Verbesserung der Note

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich wegen Verbesserung der Note kann gestellt werden, sofern unverschuldet Leistungsbeeinträchtigungen vorlagen, die Sie daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote im Abitur zu erzielen.

  • Beispiel: Frau Mustermann hat eine Abiturnote von 2,3. Sie erlitt jedoch im Schulverlauf einen Verkehrsunfall, der einen monatelangen Krankenhausaufenthalt zur Folge hatte. Die Zeugnisse vor dem Verkehrsunfall weisen aber eine bessere Durchschnittsnote nach. Aufgrund des Unfalls wurden die Leistungen so beeinträchtigt, dass die Abiturnote schlechter ausfiel, als es ohne den Unfall zu erwarten gewesen wäre.

Es muss ein Gutachten der Schule vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sich die belastenden Umstände auf die schulischen Leistungen ausgewirkt haben. Außerdem muss angegeben werden, welche Durchschnittsnote ohne die belastenden Umstände erzielt worden wäre.

Für eine Antragstellung auf Nachteilsausgleich ist der Hochschule als Nachweis ein Schulgutachten einzureichen. Das von der Schulleitung zu unterzeichnende Schulgutachten muss enthalten:

  • eine kurze Beschreibung der Schullaufbahn
  • Angabe über die Art und Dauer der nicht selbst zu vertretenden Umstände, welche die Leistungsbeeinträchtigung verursacht haben; die Schule muss sich dabei auf nachgewiesene Tatsachen beschränken
  • Angabe über Auswirkungen der Umstände auf die Leistungen. Es muss hieraus hervorgehen, dass aufgrund der damaligen Verfassung die Abiturnote schlechter ausgefallen ist. Zwingend erforderlich ist die Angabe, um wie viel sich die Note unter anderen Umständen verbessert hätte
  • Dienstsiegel

Auf der Internetseite der Stiftung für Hochschulzulassung unter dem Punkt "Nachteilsausgleich" können Sie entnehmen, unter welchen Umständen einem Antrag auf Nachteilsausgleich zugestimmt werden kann.

Nachweis:
Als Nachweis ist ein Gutachten der Schule einzureichen, aus dem o. g. Inhalte hervorgehen müssen. Sofern das Gutachten die erforderlichen Angaben nicht beinhaltet, wird dem Antrag auf Nachteilsausgleich nicht zugestimmt.

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